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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: 14 UF 85/01
Rechtsgebiete: HausratsVO, ZPO, KostO, FGG


Vorschriften:

HausratsVO § 1
HausratsVO § 3 Abs. 1
HausratsVO § 3
HausratsVO § 2
HausratsVO § 15
HausratsVO § 13 Abs. 1
HausratsVO § 20
HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 721 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
KostO § 1
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
An die Annahme einer unbilligen Härte sind strenge Anforderungen zu stellen, da in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Ehegatten eingegriffen werden soll. Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 85/01 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und den Richter am Landgericht Materlik am

02. August 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.05.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 30.04.2001, Az.: 3 F 67/01, wird mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin - insoweit in Abänderung der Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses - eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2001 eingeräumt wird, zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28.06.2001, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.080,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 04.05.2001 (Bl. 71 d.A.) zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 30.04.2001 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 a Abs. 1, 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht Dessau gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 HausratsVO dem Antragsteller die eheliche Wohnung, bestehend aus dem auf dem Grundstück L. Straße 40 a, D. , befindlichen Einfamilienhaus, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Der Senat schließt sich - nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage - den zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30.04.2001 (Bl. 80 bis 85 d.A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.

Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Senat hat - ebenso wie zuvor bereits das Amtsgericht - auch unter besonderer Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht die Überzeugung gewinnen können, dass zu ihren Gunsten hier die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 HausratsVO vorliegen, nach welchem ausnahmsweise nicht demjenigen Ehegatten die eheliche Wohnung zuzuweisen ist, welcher - wie hier unzweifelhaft der Antragsteller - Alleineigentümer des Hauses ist, in dem sich diese befindet.

Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Zuweisung an die Antragsgegnerin notwendig wäre, um eine unbillige Härte zu vermeiden. An die Annahme einer solchen unbilligen Härte im Sinne des § 3 HausratsVO sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da in eine verfassungsrechtlich (Art. 14 GG) geschützte Rechtsposition des Ehegatten, welcher Alleineigentümer ist, eingegriffen werden soll ( vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Anh zu §§ 1361 a, 1361 b, § 3 HausratsVO, Rdnr. 2). Demgemäß müsste die Wohnungszuweisung an den anderen Ehegatten dringend notwendig sein, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 2 mit zahlreichen Nachweisen).

Von einem solchen Fall einer zu Lasten der Antragsgegnerin bestehenden unbilligen Härte im Sinne des § 3 HausratsVO ist hier zu Recht das Amtsgericht nicht ausgegangen. Anhaltspunkte jedoch, dass das Amtsgericht sich bei der von ihm - nach persönlicher Anhörung der Beteiligten - vorgenommenen und sorgfältig begründeten Gesamtwürdigung der diese berührenden Umstände von falschen Erwägungen hat leiten lassen oder entgegen § 2 HausratsVO für die Entscheidung erhebliche Erwägungen nicht angestellt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, es sei "außerordentlich schwierig" für sie, eine vergleichbare Wohnung für sich und die von ihr betreuten Kinder zu finden, die Annahme einer unbilligen Härte als Ausnahmetatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1 HausratsVO nicht rechtfertigt. Denn im Hinblick auf die ausführlich im angefochtenen Beschluss dargelegte Wohnungsmarktlage in D. , die geprägt ist von einem immensen Wohnungsleerstand, und zwar offensichtlich auch im näheren Umfeld der L. Straße - die Richtigkeit dieser amtsgerichtlichen Erwägungen ist von der Antragsgegnerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt worden - kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung einer adäquaten Ersatzwohnung für die Antragsgegnerin unmöglich ist. Allein der Umstand aber, dass sowohl aufgrund des erforderlich werdenden Umzuges als auch wegen der dann naturgemäß künftig von der Antragsgegnerin zu zahlenden Miete neue finanzielle Belastungen auf sie zukommen dürften, stellt für sich genommen keine außergewöhnliche schwere Härte dar (vgl. OLG München, FamRZ 1995, S. 1205).

Schließlich hat sich das Amtsgericht ausführlich mit den zu berücksichtigenden Belangen der minderjährigen Kinder auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch unter Einbeziehung der Kinderinteressen von einer unbilligen Härte nicht auszugehen ist. Den entsprechenden zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ist nichts hinzuzufügen.

Der Senat hält es allerdings in Ergänzung/Abänderung der Ziffer 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses für angemessen, jedoch auch für ausreichend, der Antragsgegnerin, nicht zuletzt im Hinblick auf die von ihr betreuten, von einem Umzug gleichermaßen betroffenen minderjährigen Kinder, gemäß § 15 HausratsVO in Verb. mit § 721 Abs. 1 ZPO eine weitergehende Räumungsfrist bis - maximal - zum 30.11.2001 zuzubilligen, nachdem die Ehescheidung der Parteien mittlerweile - nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts auf entsprechende Nachfrage des Senats - rechtskräftig geworden ist. Nach alledem ist im Übrigen die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin - bei aus Gründen der Klarstellung auszusprechender gleichzeitiger Zurückweisung sämtlicher weiterer Anträge aus der Beschwerdebegründung vom 28.06.2001 (Bl. 100 d.A.) - als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28.06.2001 (Bl. 103 d.A.) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde im Sinne des § 114 ZPO (vgl. oben) zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO sowie auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 13 Abs. 1, 20 HausratsVO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO in Verb. mit § 21 Abs. 3 Satz 1 HausratsVO. Der Senat legt der Wertbemessung eine Kaltmiete von 7,00 DM/m² zugrunde (120,00 m² Wohnfläche x 7,00 DM x 12 Monate = 10.080,00 DM).

Ende der Entscheidung

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